headerbild1-staab.kollegen

Körperverletzung

Zur Körperverletzung

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) machen Körperverletzungsdelikte alleine knapp 10 % aller in Deutschland registrierten Straftaten aus. Dieser Bereich umfasst Delikte wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung, die gefährliche oder schwere Körperverletzung aber auch die fahrlässige Körperverletzung. Die möglichen Sachverhaltskonstellationen sind vielfältig. Von der Kneipenschlägerei bis hin zum ärztlichen Heileingriff unterfallen diverse mögliche Vorwürfe diesem Deliktsfeld. Oftmals drohen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche des vermeintlichen Opfers. Kompetente und effektive Verteidigung ist hier unerlässlich.

Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch vollumfänglich im Bereich der Straftatbestände, die Verletzungen von Leib und Leben unter Strafe stellen.

Dabei kann es sich um alltägliche Sachverhalte handeln, wie einfache körperliche Auseinandersetzungen, die aus der jeweiligen Situation heraus entstehen. Aber auch in diesem Zusammenhang sollte nicht unterschätzt werden, wie schnell der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzungen in Rede stehen kann, der bereits einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Schon der Tritt mit dem beschuhten Fuß kann als Körperverletzung mit einem sogenannten gefährlichen Werkzeug gewertet werden, was den genannten Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß der Freiheitsstrafe anwendbar macht. Dieses anschauliche Beispiel zeigt, dass Vorwürfe aus dem Bereich der Körperverletzung durchaus ernst zu nehmen sind und eine professionelle, möglichst frühzeitige Verteidigung erfordern.

Schwere Körperverletzung

Bei der schweren Körperverletzung, die stets eine gewisse schwere Tatfolge für das Opfer voraussetzt, handelt es sich bereits um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Die Körperverletzung mit Todesfolge wird mit Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Schließlich steht sogar die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Hier sind beispielsweise mannigfaltige Situationen im Straßenverkehr denkbar, wie ein unachtsames Öffnen der Kfz-Türe, welches einen Radfahrer zu Sturz bringt.

Auch im Unternehmenskontext können Fragen der Körperverletzung insbesondere durch Unterlassen oder vor dem Hintergrund möglicher Fahrlässigkeit aufkommen. Sei es die Missachtung notwendiger Arbeitsschutzbestimmungen, welche zu einer Schädigung von Mitarbeitern führt oder sei es die Nichtbeachtung von Vorschriften, welche Dritte schützen sollen. Angesichts der letztgenannten Möglichkeit wäre beispielsweise an die Verletzung von Hygienestandards im Krankenhaus zu denken, die zu einer (Super)Infektion von Patienten führt. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie sowohl präventiv (Strafprävention und Compliance) als auch in bereits zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangten Sachverhalten.

Bei all unserer strafrechtlichen Beratung und Vertretung lassen wir freilich Aspekte der zivilrechtlichen Haftungsrisiken für unsere Mandanten nicht unbeachtet sondern bedenken diese stets mit und arbeiten in geeigneten Fällen mit versierten zivilrechtlichen Kollegen, wobei wir gerne entsprechende Kanzleien empfehlen können, Hand in Hand zusammen.